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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1003/08

Datum:
29.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1003/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0129.7SA1003.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 1043/08
Schlagworte:
Aufhebungsvertrag; Auslegung; ergänzende Vertragsauslegung; Anfechtung; Abfindung
Normen:
§§ 133, 157, 613 a, 622, 623, 123 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Jede Art von Auslegung einer Willenserklärung oder eines Vertragswerks setzt voraus, dass eine Auslegungsbedürftigkeit besteht. Hat die Willenserklärung bzw. der Vertrag nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum.

2. Sollen bei der Auslegung einer Vertragsurkunde Umstände außerhalb der Urkunde mit herangezogen werden, gilt die sog. Andeutungstheorie: Sie verlangt, dass der aus Umständen außerhalb der Urkunde ermittelte rechtsgeschäftliche Wille in der Urkunde einen irgendwie gearteten, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden haben muss.

3. Eine sog. ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.05.2008 in Sachen

5 Ca 1043/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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