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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 89/09

Datum:
06.04.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 89/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0406.5TA89.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 323/09
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 22 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für einen Anspruch aus § 15 AGGG ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn ausreichende Indizien im Sinne des § 22 AGG für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung vorgetragen sind.

2. Trägt eine schwangere Arbeitnehmerin vor, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis nach Mitteilung der Schwangerschaft nicht verlängert worden ist, während die befristeten Arbeitsverhältnisse aller vergleichbaren Arbeitnehmer verlängert worden sind, liegen ausreichende Indiztatsachen für eine Umkehr der Beweislast gemäß § 22 AGG vor.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.03.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R in vollem Umfang ratenfrei bewilligt.

 
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