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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 534/08

Datum:
15.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 534/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0115.5TA534.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 3576/08
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Fahrtkostenerstattung, Verpflegungsmehraufwendungen
Normen:
§ 115 Abs. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Fahrtkostenerstattungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind kein Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 ZPO.

2. Auch Verpflegungszuschüsse, die der Arbeitnehmer unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben als steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen vom Arbeitgeber erhält, dienen der Abdeckung eines zusätzlichen, durch die Lage und Verteilung der Arbeitszeit ausgelösten Mehrbedarfs und sind kein zurechnungsfähiges Einkommen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerseite wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.10.2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von

45,00 € zu leisten hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

 
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