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Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBVGa 1/09

Datum:
05.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 TaBVGa 1/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0305.5TABVGA1.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 BVGa 6/09
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung
Normen:
§ 111 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, wenn der Betriebsrat keine zeitgerechten Schritte unternommen hat, um zu Interessenausgleichsverhandlungen zu kommen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2009 – 10 BVGA 6/09 wird zurückgewiesen.

 
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