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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1170/08

Datum:
09.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1170/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0209.5SA1170.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 754/08
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Erhebt ein Arbeitgeber, der ein Sonnenstudio betreibt, zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung den Vorwurf, eine Arbeitnehmerin habe es verschiedenen Kunden erlaubt, die Sonnenbank unerlaubt umsonst zu nutzen, muss er beweiskräftige Unterlagen für die Nutzung beibringen. Dazu gehört regelmäßig die Vorlage der Schichtprotokolle, aus denen sich die Laufzeiten der Sonnenbänke ergeben.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.08.2008 – 2 Ca 754/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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