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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1077/08

Datum:
12.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1077/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0112.5SA1077.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 1030/08
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG; § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für eine betriebsbedingte Kündigung eines Lkw-Fahrers reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber sich darauf beruft, es seien durch die Transporttätigkeiten Dauerverluste entstanden. Erforderlich ist der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs; daran fehlt es, wenn der vom Arbeitnehmer gefahrene Lkw weiter im Betrieb genutzt wird.

2. Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer fahrlässig durch einen Unfall den Firmen-Lkw beschädigt, den Arbeitgeber entgegen den betrieblichen Anweisungen über den Unfall und seinen Hergang nicht informiert, auf Nachfragen, nachdem der Unfallschaden von anderen Mitarbeitern entdeckt wurde, abweisend und provozierend reagiert, und im weiteren Verlauf zunächst wahrheitswidrige und widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang macht.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2008

– 4 Ca 1030/08 – wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 28.01.2008 rechtsunwirksam ist.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird gemäß § 9 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung von 2.000,00 € zum 29.02.2008 aufgelöst.

3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2007 an den Kläger 2.081,99 € brutto abzüglich am 11.01.2008 gezahlter 849,44 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

4. Die Beklage wird verurteilt, für den Monat Januar 2008 an den Kläger 2.246,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2008 an den Kläger 2.081,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Gehaltsabrechnung für Oktober und Dezember 2007 zu erstellen und dem Kläger auszuhändigen sowie über die vom Kläger im Zeitraum 20.06.2008 bis 29.02.2008 verdienten Provision Abrechnungen zu erteilen.

7. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

9. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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