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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 350/09

Datum:
23.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 350/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1123.4TA350.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ga 136/09
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Beschäftigung
Normen:
§§ 894, 935, 940 ZPO, § 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Beschäftigungsanspruch aufgrund einer tarifvertraglichen Übernahmeverpflichtung eines Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung kann vor einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptverfahren mit einer einstweiligen Verfügung nur durchgesetzt werden, wenn der Vertragseingehungsanspruch des ehemaligen Auszubildenden offensichtlich begründet ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2009 – 3 Ga 136/09 – wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

 
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