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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 317/09

Datum:
05.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 317/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1005.4TA317.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 3121/09
Schlagworte:
Geschäftsführer, Rechtsweg
Normen:
§ 5 Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers nach Abberufung bei Fortsetzung der Beschäftigung ohne Kündigung des Dienstvertrages.

Zusammenhangszuständigkeit für Klageansprüche aus der Geschäftsführertätigkeit.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2009

– 18 Ca 3121/09 – abgeändert:

Der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4000 € festgesetzt.

 
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