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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 111/09

Datum:
12.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 111/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0512.4TA111.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 10423/08
Schlagworte:
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das Arbeitsgericht ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG zuständig für einen Anspruch eines Oberarztes gegen seinen Chefarzt auf Honorarbeteiligung.

 
Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2009 – 4 Ca 10423/08 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen.

 
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