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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 876/08

Datum:
28.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 876/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0828.4SA876.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 8767/07
Schlagworte:
Schlüssigkeit und Substantiierung
Normen:
§ 138 Abs. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für ein Versäumnisurteil kommt es nur darauf an, ob das Vorbringen der Partei schlüssig ist. Die Substantiierungsobliegenheit, nämlich die Obliegenheit, die tatsächlichen Umstände vollständig (§ 138 Abs. 1 ZPO) so vorzutragen, dass sich die Gegenpartei ebenso vollständig dazu erklären kann und dass eine mögliche Beweiserhebung nicht zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis missrät (vgl. dazu BAG 15.12.1999 – 5 AZR 566/98), setzt erst ein, wenn das Vorbringen der Gegenpartei zu berücksichtigen ist.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 24.10.2008 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2008 – 2 Ca 8767/07 – wird zurückgewiesen.

Die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 24.10.2008 entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die übrigen Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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