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Landesarbeitsgericht Köln, 4 SaGa 10/09

Datum:
17.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 SaGa 10/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0917.4SAGA10.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ga 40/09
Schlagworte:
Beschwerdewert für Berufung gegen einstweilige Verfügung
Normen:
§ 64 Abs. 2 b ArbGG, § 929 ZPO, § 945 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Erledigt sich die Hauptsache vor der Berufungseinlegung, so ist diese gleichwohl zulässig, wenn der Beschwerdewert (hier § 64 Abs. 2 b ArbGG) aufgrund der erstinstanzlichen Kosten oder durch die fortbestehenden materiellen Rechtskraftwirkungen des angefochtenen Urteils erreicht wird.

2) Bei einer einstweiligen Verfügung ist dabei zu beachten, dass sie keine materiellen Rechtskraftwirkungen für den Hauptsacheprozess entfaltet.

3) Zu der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gem. § 945 ZPO insoweit den erforderlichen Beschwerdewert für die Berufung gegen eine durch Urteil erlassene einstweilige Verfügung begründen kann.

 
Tenor:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.04.2009 – 8 Ga 40/09 – wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten als unzulässig verworfen.

 
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