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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 43/09

Datum:
31.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 43/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0331.3TA43.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 2567/08
Schlagworte:
PKH, Entgeltfortzahlung, Bundesangentur für Arbeit, Prozessstandschaft, Abtretung, Aktivlegitimation
Normen:
§§ 114, 115 ZPO, § 115 SGB X, § 3 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nach einer Rückübertragung der zunächst durch gesetzlichen Anspruchsübergang auf einen Landkreis als Träger der Grundsicherung übergegangenen Vergütungsansprüche auf den Arbeitnehmer ist dieser zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber aktiv legitimiert. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bietet daher grundsätzlich die erforderliche Erfolgsaussicht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.12.2008 – 3 Ca 2567/08 h – abgeändert und dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug beginnend ab dem 20.06.2008 unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.

 
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