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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 75/08

Datum:
11.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 75/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0311.3TABV75.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 BV 276/08
Schlagworte:
Einstellung, Mitbestimmung, Zustimmungsverweigerung, Zustimmungsfiktion
Normen:
§ 99 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei der Beteiligung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Einstelllung eines Arbeitnehmers ist die Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung entbehrlich, wenn der Betriebsrat sowohl den konkreten Arbeitsplatz als auch die Tätigkeit des Mitarbeiters aus eigener Sachkunde genau kennt.

2. Der Betriebsrat ist im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren für die Einhaltung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darlegungs- und beweispflichtig.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2008

– 8 BV 276/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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