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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 40/09

Datum:
29.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 40/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0629.3TABV40.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 BV 38/09
Schlagworte:
Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit, Betriebsänderung, Betriebsratswahl
Normen:
§ 98 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei instanzgerichtlicher Kritik gegenüber einer bestimmten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bis zu einer erneuten Auseinandersetzung des Bundesarbeitsgerichts mit dieser LAG-Rechtsprechung keine offensichtliche Unzuständigkeit i. S. v. § 98 ArbGG angenommen werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.05.2009

– 8 BV 38/09 d – abgeändert. Der Richter am Arbeitsgericht Düsseldorf Owird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans anlässlich der Stilllegung des Betriebs der Beteiligten zu 2. in Dbestellt und die Zahl der Beisitzer je Seite wird auf zwei festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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