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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 746/09

Datum:
09.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 746/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0909.3SA746.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2707/08
Schlagworte:
Befristung, Drittmittel
Normen:
§ 2 Abs. 2 WissZeitVG; § 14 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Befristungsgrundes ist eine Prognoseentscheidung, für die es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt.

2. Bei einer Drittmittelbefristung muss nach dieser Prognose Kongruenz von Beschäftigungsdauer und Dauer der Drittmittelbewilligung bestehen.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.03.2009 – 1 Ca 2707/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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