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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 715/08

Datum:
18.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 715/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0218.3SA715.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 3448/07
Schlagworte:
Sozialplan, Abfindung, Gleichbehandlung, Klageverzicht, erzwingbares Mitbestimmungsrecht, Weihnachtsgeld, Kirche
Normen:
Art. 3 GG, § 1 a KSchG, §§ 37, 45, 47 MAVO, Anlage 14 zur KAVO, § 307 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Differenzierung der Abfindungshöhe in Sozialplänen danach, ob Arbeitnehmer die ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen, ist nicht gerechtfertigt. Die mit einer solchen Klausel verfolgte „Bereinigungsfunktion“ entspricht nicht dem Zweck eines Sozialplans.

2. Sozialpläne nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind trotz des sogenannten Finanzierungsvorbehalts in § 47 Abs. 3 MAVO erzwingbar.

3. Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) ist kein Tarifvertrag im Rechtssinn.

4. Die Beschränkung eines anteiligen Weihnachtsgeldanspruches im Jahr des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf Eigenkündigungen des Arbeitnehmers und Aufhebungsverträge unter Außerachtlassung betriebsbedingter Kündigungen ist unwirksam (vgl. § 1 Abs. 2 der Anlage 14 zur KAVO). Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.04.2008 – 6 Ca 3448/07 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin des Weiteren einen Betrag in Höhe von 23.610,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2007 sowie einen Betrag in Höhe von 1.928,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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