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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 662/09

Datum:
07.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 662/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1007.3SA662.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5850/08
Schlagworte:
Verdachtskündigung, Sachverhaltsaufklärung, Betriebsratsanhörung
Normen:
§ 626 BGB, § 1 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts unternehmen. Unterlässt er dies, ist die Kündigung unwirksam. Eine nachträgliche Aufklärung ist nicht möglich (hier: Befragung von Kunden zu Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung von Kassiervorgängen im Einzelhandel).

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2009 – 10 Ca 5850/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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