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Landesarbeitsgericht Köln, 3 SaGa 9/09

Datum:
10.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 SaGa 9/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0610.3SAGA9.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ga 24/09
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Vollziehung
Normen:
§ 929 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Bei einer einstweiligen Verfügung muss der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO von dem Titel Gebrauch machen. Hierfür ist jedenfalls eine Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb erforderlich.

2) Ein Antrag auf Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung kann nicht im Verfahren der Berufung gegen die erste einstweilige Verfügung beim Berufungsgericht gestellt werden. Möglich bleibt nur ein neuer erstinstanzlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.04.2009 – 1 Ga 24/09 – abgeändert und die Anträge des Klägers werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

 
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