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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 74/08

Datum:
22.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 74/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0622.2TABV74.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 BV 259/07
Schlagworte:
Personalgestellung, Wählbarkeit im Entleiherbetrieb, Betriebsratswahl
Normen:
§§ 7, 8 BetrVG, § 14 AÜG, § 10 LPVG NW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auch die langfristig angelegte Personalgestellung von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an einen privatrechtlich organisierten Betrieb führt nicht zur Wählbarkeit der gestellten Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Die arbeitsvertragliche Bindung zum Vertragsarbeitgeber ist nicht gelöst, auch wenn die Ausübung von Weisungsrechten umfassend übertragen wurde. Es liegt näher, die Wählbarkeit in der Anstellungsdienststelle aufrecht zu erhalten als im Entleiherbetrieb zu schaffen

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 + 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2008

– Az.: 1 BV 259/07 – abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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