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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 111/08

Datum:
02.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 111/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0302.2TABV111.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 314/08
Schlagworte:
Einigungsstelle, Auskunft, Wirtschaftsausschuss,
Normen:
§ 98 ArbGG, § 109 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG ist dann offensichtlich unzuständig, wenn mangels konkretem Auskunftsverlangen nicht feststellbar ist, ob überhaupt eine Meinungsverschiedenheit über die Auskunftsverpflichtung gegeben ist.

Unzuständig ist die Einigungsstelle auch, soweit lediglich die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Tatbestandes begehrt wird (erteilte Auskunft hätte früher gegeben werden müssen). Der Antrag zur Einsetzung der Einigungsstelle muss vielmehr so konkret gestellt sein, dass diese zu einem konkreten Auskunftsverlangen beurteilen kann, ob die Auskunft unzumutbar ist, derzeit noch nicht gegeben werden muss oder durch eine Erteilung Geschäftsgeheimnisse verletzt würden, ob also der konkreten Frage Schutzrechte des Arbeitgebers entgegen stehen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.11.2008

– 5 BV 314/08 - abgeändert und der Antrag abgewiesen.

 
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