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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 875/08

Datum:
28.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Sa 875/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0128.2SA875.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 70/08
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde gegen Wertfestsetzung des LAG im Berufungsverfahren, Streitwert für Altersteilzeitvertrag
Normen:
§ 42 Abs. 4 GKG, § 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Streitwert für den vom Arbeitnehmer begehrten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages richtet sich regelmäßig nach der Dreimonatsvergütung aus § 42 Abs. 4 GKG. Werden mittels Hilfsantrag mehrere Vertragsvarianten angeboten, erhöht dies den Streitwert dann nicht, wenn dem ein einheitliches Angebot des Arbeitnehmers zu Grunde liegt.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss für das Berufungsverfahren – 2 Sa 875/08 - Landesarbeitsgericht Köln vom 01.12.2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren wird ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.

 
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