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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 380/09

Datum:
10.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 380/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0810.2SA380.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1902/08
Schlagworte:
Dauerarbeitsplatz, Leiharbeitnehmer, Einsatzplanung, Abwesenheitsquote
Normen:
§ 1 Abs. 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im Rahmen der Widerlegung der Vermutung aus § 1 Abs. 5 KSchG muss ein Arbeitnehmer auch darstellen, dass unstreitig eingesetzte Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen und nicht nur bei Produktionsspitzen oder zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung eingesetzt werden. Eine Durchschnittsberechnung ist im Mehrschichtbetrieb nicht geeignet, den Dauerbedarf einer einzelnen natürlichen Person zu begründen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.02.2009 – 2 Ca 1902/08 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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