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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 335/09

Datum:
25.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 335/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0525.2SA335.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2188/08
Schlagworte:
Änderungskündigung, Direktionsrecht, Unkündbarkeit
Normen:
§ 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags, dass das Direktionsrecht auf einzelne, benannte Arbeitsorte beschränkt ist, ist die Änderungskündigung zur Änderung des Arbeitsortes erforderlich. Eine Änderung des Arbeitsortes, die erst im Jahr 2013 benötigt wird, kann bei einem unkündbaren Mitarbeiter nicht mehr mit einer Auslauffrist zum 01.10.2008 ausgesprochen werden Die ungekündigte Fortsetzung des Vertrages führt nicht zu einem sinnentleerten Arbeitsverhältnis.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.01.2009 – 8 Ca 2188/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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