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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Ta 302/09

Datum:
25.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 302/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0925.13TA302.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 6328/09
Schlagworte:
Streitwert; Mehrvergleich; Verschlechterungsverbot
Normen:
§ 33 Abs. 1 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei einem Beschwerdeverfahren, das den Streitwert eines Mehrvergleichs (hier: Hauptsacheverfahren Kündigungsschutz; begehrter Vergleichsmehrwert für Sonderzuwendung, Zeugnis, Freistellung und sog. Turboklausel) zum Gegenstand hat, erfolgt die Streitwertfestsetzung im Verfahren nach § 33 Abs. 1 2. Alt. RVG.

2. Im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2009 – 6 Ca 6328/09 – wird zurückgewiesen.

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2009 wird aufgehoben. Es verbleibt bei der Streitwertfestsetzung des Beschlusses vom 21.07.2009 mit der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf 8.000,00 € und den Vergleich auf 10.000,00 €.

 
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