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Die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses ist nicht erfüllt, wenn dieses den Anforderungen des § 109 GewO nicht genügt. Dies ist sowohl der Fall, wenn es unzulässige Formulierungen enthält als auch bei unvollständiger Verhaltensbeurteilung.
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2009 5 Ca 4329/08 d wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
21. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Beklagte ein Zwangsgeld, ersatzweise gegen ihren Geschäftsführer Zwangshaft, zur Erzwingung der in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 18.11.2008 ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, festgesetzt. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 13.05.2009 zugestellt. Die Beklagte hatte unter dem 30.4.2009 das als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 27.5.2009 in Abschrift beigefügte Schriftstück an den Kläger übermittelt. Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen Erfüllung.
32. Die Beklagte hat mit dem Schriftstück vom 30.4.2009 ihre Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht erfüllt.
4a) Die Grundsätze für die Zeugniserteilung richten sich nach § 109 GewO. Form und Inhalt des Zeugnisses bestimmen sich nach seinem Zweck, dem Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu dienen. Wegen seiner Außenwirkung muss es daher, was äußere Form und Wortwahl betrifft, den im Geschäftsverkehr üblichen und von Dritten auch erwarteten Gepflogenheiten entsprechen.
5b) Das Schriftstück vom 30.04.2009 enthält unzulässige Bestandteile, die bereits den Anforderungen des § 109 GewO nicht genügen. Das Zeugnis muss als Ausfluss der Fürsorgepflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht von Wohlwollen getragen sein. § 109 Abs.2 GewO bestimmt, dass das Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Formulierung: "Seine Auffassungsgabe war auf Grund seiner Behinderung zufrieden stellend", verstößt bereits gegen diesen Grundsatz. Angaben über den Gesundheitszustand oder eine Behinderung des Arbeitnehmers gehören nicht in das Zeugnis.
6c) Es fehlt ferner an einer vollständigen Verhaltensbeurteilung. Ein qualifiziertes Zeugnis darf sich nicht auf die Leistungsbewertung beschränken, es muss vielmehr auch eine Bewertung des vom Arbeitnehmer gezeigten Verhaltens erfolgen (LAG Frankfurt/Main v. 23.01.1968 AP Nr. 5 zu § 630 BGB). Es reicht nicht aus, dass sich aus der positiven Leistungsbeurteilung gewisse positive Rückschlüsse auf das Verhalten des Arbeitnehmers schließen lassen (LAG Düsseldorf v. 30.05.1990, LAGE § 630 BGB Nr. 10). Mit Verhalten im Sinne von § 109 Abs.1 Satz 3 GewO wird das allgemeine Verhalten, die Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten, die Vertrauenswürdigkeit, Verantwortungsbereitschaft und die Beachtung betrieblicher Ordnung angesprochen (LAG Hamm v. 12.07.1994 , LAGE § 630 BGB Nr. 27; LAG Hamm v. 12.07.1994 , LAGE § 630 BGB Nr. 26; LAG Hamm v. 27.02.1997 , NZA-RR 1998, 151). Hinsichtlich des Verhaltens findet sich vorliegend lediglich eine Angabe dazu, dass der Kläger zum Schluss nicht mehr pünktlich gewesen sei. Dies genügt den angeführten Anforderungen nicht.
73. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
84. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
9Dr. Liebscher