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Landesarbeitsgericht Köln, 11 TaBV 60/08

Datum:
21.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 TaBV 60/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0821.11TABV60.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 BV 108/07
Schlagworte:
Beamter, Versetzung
Normen:
§§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Mit der mangels Widerspruch rechtskräftigen Versetzung eines Beamten nach Vivento verliert der Beamte nicht seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

2. Eine amtsangemessene Beschäftigung besteht "üblicherweise" nicht in einem ständigen Wechsel des Arbeitsplatzes/Dienstposten. Schon aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich der Fiktion des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht eröffnet.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.05.2008 – 1 BV 108/07 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei befristeten Versetzungen von Beamten des Betriebs V, mit Ausnahme der in der Position eines Leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG tätigen Beamten, von mehr als einem Monat zum C C B P (C) verbunden mit einem Wechsel des Dienstortes nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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