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1. Die bloße Bezugnahme auf den Sachvortrag und die Beweisangebote erster Instanz genügt nicht den Anforderungen an eine zulässige Berufung, denn eine solche Bezugnahme beinhaltet keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil.
2. Einzelfall zur Kündigung wegen Beleidigung.
Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, einen Auflösungsantrag der Arbeitnehmerin sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Mobbings.
3Die Klägerin am 20.05.1967 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.1990 bei der Beklagten zu 1) als Arbeiterin zu einem Bruttomonatsverdienst von 1.599,23 beschäftigt. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 1).
4Die Beklagte zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis u.a. wegen Beleidigung von Vorgesetzten mit Schreiben vom 12.09.2007 zum 31.3.2008.
5Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Schlussurteils vom 03.06.2008 (Bl. 175 d.A. ff.) Bezug genommen.
6Gegen das ihr am 23.07.2008 zugestellte Schlussurteil hat die Klägerin am 19.08.2008 Berufung eingelegt und diese am 16.09.2008 begründet.
7Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe durch wiederholte Beleidigungen anderer Arbeitnehmer die Ursache für das angespannte Betriebsklima gesetzt, wodurch ein Kesseltreiben gegen die Klägerin entstanden sei. Die Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei unverhältnismäßig. Aufgrund der Mobbingsituation sei der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzusprechen. Auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag werde insoweit Bezug genommen.
8Die Klägerin beantragt,
9unter Abänderung des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.06.2008 1 Ca 3763/07 h-
10Die Beklagten beantragen,
14die klägerische Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.06.2008 kostenpflichtig zurückzuweisen.
15Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die unstreitigen sowie die aufgrund erstinstanzlicher Beweiserhebung nachgewiesenen wiederholten Beleidigungen der Klägerin gegenüber vorgesetzten Mitarbeitern und den Beklagten zu 2) seien so schwerwiegend, dass der Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung entbehrlich gewesen sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2009 Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18I. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.06.2008 ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 2) zulässig. Insoweit ist sie gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Die Unzulässigkeit des Berufungsantrags zu 3) folgt daraus, dass sich die Berufung entgegen §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in keiner Weise mit dem Grund befasst hat, aus dem heraus das arbeitsgerichtliche Urteil den Zeugnisantrag abgewiesen hat.
191. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO sieht vor, dass die Umstände bezeichnet werden müssen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diese Vorschriften sind nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Dazu ist zwar keine schlüssige, rechtlich zutreffende oder vertretbare Begründung erforderlich. Die Berufungsbegründung muss sich aber mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es dieses bekämpfen will (BAG, Urt. v. 08.10.2008 5 AZR 526/07 NZA 2008, 1429, 1430 m.w.N.) Bezieht sich die Berufung auf mehrere Streitgegenstände im prozessualen Sinn, muss sie den Angriff auf jeden Streitgegenstand ausreichend begründen. Jedoch bedarf es im einzelnen differenzierender Beanstandungen nur insoweit, als die Vorinstanz die erhobenen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für begründet erachtet hat; decken sich dagegen die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche, reicht es aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift (BGH, Urt. v. 22.01.1998 I ZR 177/95 juris; vgl. auch für die gleiche Fragestellung im Revisionsverfahren: BAG Urt. v.16.10. 2007 9 AZR 144/07 juris m. w. N.). Unzureichend ist die bloße Bezugnahme auf den Sachvortrag und die Beweisangebote erster Instanz, denn eine solche Bezugnahme beinhaltet keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil (BGH, Urt. v. 06.05.1999 III ZR 265/98 juris m. w. N.).
202. Die Klägerin beschränkt sich hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages zu 3) auf einen allgemeinen Hinweis zur betrieblichen Mobbingsituation und die bloße Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. Sie befasst sich überhaupt nicht mit dem Argument des Arbeitsgerichtes, dass Beleidigungen anderer Betriebsangehöriger keinen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin auslösen können. Ebenso fehlt jedwede Auseinandersetzung zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Vorfall 07.09.2007, wonach die Handlungsweise des Beklagten zu 2) als Hilfeleistung zu werten sei. Mangels Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils des Arbeitsgerichts ist der Berufungsantrag zu 3) folglich unzulässig.
21II. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen die ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 12.09.2007 zu Recht abgewiesen, so dass auch der Auflösungsantrag der Klägerin nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG ins Leere geht.
22Die ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 12.09.2007 ist sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Sie ist nämlich durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt, die es der Beklagten unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis jedenfalls über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortzusetzen.
231. Grobe Beleidigungen oder Schmähungen des Arbeitgebers, seiner Repräsentanten oder Vertreter sowie von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, sogar eine außerordentliche Kündigung zu begründen (BAG, Urt. v. 10.10.2002 2 AZR 418/01 juris m. w. N.). Dass die unstreitige Bezeichnung der direkten Vorgesetzten, der Zeugin N , in Anwesenheit von Arbeitskollegen als "blöde Fotze" und "blöde Kuh" sowie die durch die Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts, den Vorgesetzten M als "dickes Schwein" bzw. "dicke oder fette Sau" und den Beklagte zu 2) im Kollegenkreis als "Wichser" und "Arschloch" beschimpft zu haben, schwerwiegende Ehrverletzungen der Betroffenen darstellen, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Bei den groben Beleidigungen in Gegenwart von Arbeitskollegen handelte es sich nicht um unüberlegte "Ausrutscher" aufgrund einer konkreten Konfliktsituation mit den Beleidigten. Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass die wiederholten Beleidigungen in Gegenwart von Arbeitskollegen geeignet sind, die Autorität der beleidigten Vorgesetzten und des Beklagten zu 2) im Betrieb zu untergraben. Soweit die Klägerin angebliche Beleidigungen Dritter durch den Beklagten zu 2) zur Entschuldigung ihres wiederholten massiven Fehlverhaltens anführt, ist für die Berufungskammer bereits nicht nachvollziehbar, wieso diese nicht persönlich gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen ein Kesseltreiben gegen die Klägerin begründen können, welches wiederum ihre verbalen Ausfälle gegen andere Mitarbeiter und Vorgesetzte provoziert haben könnte. Darüber hinaus sind die Schilderungen der Klägerin erster Instanz auch unzureichend und für die Beklagten nicht konkret einlassungsfähig. Im Schriftsatz vom 31.10.2007 hat sie streitige Kraftausdrücke des Beklagten zu 2) wiedergegeben, ohne sie persönlich und zeitlich zuzuordnen. Sie hat mit Schriftsatz vom 28.02.2008 ungehörige Äußerungen des Beklagten zu 2) gegenüber den Arbeitnehmern O , K , K und G sowie allgemein das Mobbing weiterer Mitarbeiter behauptet, auch hier ohne die bestrittenen Aussprüche näher im Hinblick auf Zusammenhang und zeitliche Einordnung zu konkretisieren. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass sie bereits vor den Beleidigungen der Vorgesetzten N und M sowie des Beklagten zu 2) überhaupt Kenntnis von den angeblichen Äußerungen des Beklagten zu 2) hatte.
242. Die Kündigung ist auch nicht mangels vorheriger Abmahnung unverhältnismäßig. Aufgrund der nicht zu entschuldigenden vielfältigen groben Beleidigungen der Vorgesetzten und des Beklagten zu 2) konnte die Klägerin nicht ernsthaft damit rechnen, die Beklagte werde ihr Verhalten tolerieren. Bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen ist vom Erfordernis der Abmahnung abzusehen. In diesen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat (BAG, Urt. v. 10.10.2002 2 AZR 418/01 juris m. w. N.).
253. Schließlich führt auch die Interessenabwägung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Kündigung des mehr als 17 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses die Klägerin hart trifft. Jedoch überwiegt aufgrund der Schwere der Vertragspflichtverletzungen, die an sich sogar eine außerordentliche Kündigung hätte rechtfertigen können, das Beendigungsinteresse der Beklagten. Die Äußerungen der Klägerin schließen ein weiteres gedeihliches Zusammenarbeiten mit ihren Vorgesetzten und dem Beklagten zu 2) aus. Die Klägerin hat selbst während des Kündigungsschutzprozesses es nicht für nötig befunden, ansatzweise ihr Verhalten zu bereuen oder sich bei den Betroffenen zu entschuldigen. Im Gegenteil hat sie mit Schriftsatz vom 31.10.2007 noch einen "drauf gesetzt", indem sie Frage aufgeworfen hat, wie man Schweine beleidigen könne, indem man sie als Schweine bezeichne. Die Beklagte zu 1) muss befürchten, dass durch ein ungekündigtes Verbleiben der Klägerin im Betrieb die Autorität der Vorgesetzten und des Beklagten als zu 2) als Geschäftsführer dauerhaft leidet. Mit einer negativen Signalwirkung auf das Betriebsverhalten der anderen Mitarbeiter wäre zu rechnen.
26III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
27Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.
28R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
29Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
30Weyergraf Hartwig Petermann