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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 96/09

Datum:
11.12.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 96/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1211.11SA96.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 1379/08
Schlagworte:
Betriebsstillegung; Betriebsübergang; Druckkündigung; Auflösungsantrag
Normen:
§§ 1 Abs. 2 KSchG, 613 a Abs. 4 BGB, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Es fehlt es an einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht. Ist jedoch im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber eine Betriebsveräußerung vor, falls sich eine Chance bietet, und gelingt dann später doch noch eine Betriebsveräußerung, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung (BAG Urt. v. 29.09.2005 – 8 AZR 647/04 - m.w.N.).

2) Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung bestimmter Arbeitnehmer verlangen. Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung des Dritten, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, an der allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind (BAG, Urt. v. 19.06.1986 - 2 AZR 563/85 - m.w.N.). Es widerspricht dem Schutzzweck des § 613 a Abs. 4 BGB, wenn sich der Veräußerer mit Erfolg auf eine betriebsbedingte Drucksituation berufen könnte, die dadurch entsteht, dass der der Erwerber die Kündigung zur Bedingung des Erwerbs macht.

3) Einzelfall zum Betriebsübergang eines Automobilzulieferers.

4) Der Arbeitgeber kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auf anderen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG beruht. Lediglich in Fällen, in denen die Norm, aus der der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung neben der Sozialwidrigkeit herleitet, nicht den Zweck verfolgt, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schutz zu verschaffen, sondern allein der Wahrung der Interessen Dritter dient, steht die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Kündigung einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht entgegen (BAG, Urt. v. 28.05.2009 - 2 AZR 949/07 - m.w.N.).

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 1) sowie die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.12.2008

– 3 Ca 1379/08 G – werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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