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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 320/09

Datum:
14.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 320/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0814.11SA320.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1849/08
Schlagworte:
Interessenausgleich, Namenslliste, Vermutungswirkung, Leiharbeitnehmer
Normen:
§ 1 V 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Beschäftigung für ihn nicht entfallen ist. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auch auf eine fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit.

2. Die von Leiharbeitnehmern besetzten Stellen können bei Beachtung der unternehmerischen Organisationsfreiheit nur dann als freie Arbeitsstellen angesehen werden, wenn sie nicht nur als Personalreserve zur Abdeckung eines unvorhersehbar auftretenden Beschäftigungsbedarfs beschäftigt werden.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.01.2009 – 2 Ca 1849/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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