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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 129/09

Datum:
15.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 129/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1015.10TA129.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 9612/08
Schlagworte:
Rechtsweg; Sic-non-Fall; Arbeitnehmerbegriff
Normen:
ArbGG § 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Arbeitnehmereigenschaft einer Chorsängerin der Oper.

 
Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2009

– 13 Ca 9612/08 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.04.2009 teilweise wie folgt abgeändert.

1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist hinsichtlich des Antrags aus der Klageerweiterung vom 03.12.2008 betreffend die Entgeltfortzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 60,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2008 gegeben.

2. Hinsichtlich des restlichen Zahlungsantrags wegen Annahmeverzugslohnansprüchen in Höhe von 1.235,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 10.12.2008 ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Der Rechtsstreit wird insoweit abgetrennt und an das sachlich zuständige Amtsgericht Köln verwiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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