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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 109/09

Datum:
30.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 109/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0530.10TA109.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2214/08
Schlagworte:
Ordnungsgeld; Nichterscheinen; Vertreter; Prozessbevollmächigter
Normen:
ZPO § 141; ArbGG§ 51
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 51 Abs. 1 ArbGG eröffnet auch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen für die Güteverhandlung anzuordnen.

2. In der Regel ist der Prozessbevollmächtigte kein geeigneter Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO.

3. Der Umstand, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens keine Einlassungspflicht begründet, steht dem Ordnungsgeld nicht entgegen, da der Gesetzgeber in Kenntnis dessen gleichwohl die Sanktionen des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehen hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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