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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 687/09

Datum:
06.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 687/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1106.10SA687.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 5273/08
Schlagworte:
Altersteilzeit; Blockmodell
Normen:
TV ATZ §§ 2, 3
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Aus 3 Abs. 2 TV ATZ folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Antrag des Arbeitnehmers auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach billigem Ermessen zu prüfen.

2. Im Rahmen des billigen Ermessens sind alle sachlichen Gründe zu berücksichtigen, die sich bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit im Blockmodell ergeben.

3. Ist der Arbeitgeber als institutionell geförderter Zuwendungsempfänger nach dem Besserstellungsverbot gehalten, seine Mitarbeiter nicht besserzustellen als vergleichbare Bundesbedienstete und müsste er im Fall der Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell mit einem Widerruf von Fördermitteln rechnen, stellt dies einen sachlichen Grund für die Ablehnung von Altersteilzeit im Blockmodell dar.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.04.2009 – 5 Ca 5273/08 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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