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Energiebeihilfe stellt betriebliche Altersversorgung dar. Deren Charakter als bedarfsorientierte Fürsorgeleistung steht dem nicht entgegen.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2008 17 Ca 8994/07 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 315,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 15.08.2007 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Die Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.
III. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Soweit berufungsrelevant streiten die Parteien über die Gewährung von Energiebeihilfe und deren Insolvenzsicherung durch den Beklagten ab dem Jahr 2007.
3Der am 27.01.1950 geborene Kläger war bei der Firma D GmbH bzw. Rechtsvorgängern seit dem 22.07.1981 beschäftigt. Er ist Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins. Ab 01.08.1994 erhält der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
4Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien findet § 54 des Manteltarifvertrages für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau (MTV Steinkohle) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
5§ 54 MTV Steinkohle bestimmt, dass die Hausbrandbezugsrechte der aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeiter sich nach Anlage 7 des Manteltarifvertrages bestimmen.
6Anlage 7 II. 1 Nr. 1, 5 (§§ 100, 104) regelt den Bezug von Energiebeihilfe für nach dem 01.06.1954 ausgeschiedene Arbeiter sowie deren Witwen.
7Der Kläger erhielt von der Firma Deilmann-Haniel GmbH Hausbrandleistungen bis einschließlich des Jahres 2005 im Wert von zuletzt 884,03 und für das Jahr 2006 im Wert von 631, 45 .
8Über das Vermögen der Firma D GmbH wurde am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
9Mit seiner am 17.03.2008 eingereichten Klage vom 13.03.2008 hat der Kläger die Zahlung eines anteiligen Betrages für die Energiebeihilfe für das Jahr 2006und den Jahresbetrag für das Jahr 2007 gegenüber dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung geltend gemacht. Er hat hierzu die Ansicht vertreten, bei der Energiebeihilfe handele es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, für die der Beklagte auszukommen habe. Die Bedarfsabhängigkeit der Energiebeihilfe nach den einschlägigen tariflichen Regelungen aus der Anlage 7 zu § 54 MTV Steinkohle stehe dem nicht entgegen. Dies gelte auch für die Regelungen zum Doppelbezug nach §§ 101b, 46 b der Anlage 7, da diese mit üblichen Anrechnungsregeln im Rahmen der Altersversorgung vergleichbar sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne einen Anspruch auf eine ungekürzte jährliche Energiebeihilfe aus § 102 der Anlage 7 des MTV Steinkohle bzw. § 9 des Gesetzes über den Bergmannversorgungsschein Nordrhein-Westfalen herleiten. Bei wegen Erwerbsminderung ausgeschiedenen Arbeitnehmern seien die Leistungen ungekürzt zu gewähren.
10Der Kläger hat beantragt,
111. den Beklagten zur Zahlung von 1.136,61 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2007 zu verurteilen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Energiebeihilfe um keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Gemäß §§ 101, 46 der Anlage 7 sei kein biometrisches Ereignis Voraussetzung für die Gewährung, da alle ausgeschiedenen Angestellten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der Rentenleistungen Hausbrandkohle erhielten. Der Umstand, dass die Leistungsgewährung an die Voraussetzung eines eigenen Hausstandes in der Bunderepublik Deutschland geknüpft sei, sei mit dem Entgeltcharakter der Altersversorgung nicht vereinbar. Dies gelte auch für den Ausschlusstatbestand des Doppelbezuges im gleichen Haushalt nach §§ 101b, 46 b der Anlage 7, aus denen die Bedarfsorientierung und der fehlende Entgeltcharakter der Leistung zu schlussfolgern seien. Auch die Regelung über das Ruhen des Bezugsrechtes bei Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit und das Erlöschen des Anspruchs bei einer mehr als zehnjährigen selbstständigen Tätigkeit gemäß §§ 101c, 46c der Anlage 7 sprächen gegen den Charakter einer Altersversorgung.
15Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 11.09.2008 17 Ca 8994/07 die Klage bezüglich des Energiebeihilfeanspruchs für das Jahr 2007 für begründet gehalten. Eine Kürzung sei nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Bergmannversorgungsschein Nordrhein-Westfalen nicht vorzunehmen. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht dies auf den von ihm angenommenen Versorgungscharakter der Leistung gestützt, der durch die Gewährung der Energiebeihilfe auch an Witwen verdeutlicht werde. Unerheblich sei, dass auch aktive Mitarbeiter die Energiebeihilfeleistung erhielten. Die Voraussetzung der eigenen Haushaltsführung und die Regelung zum Doppelbezug schlössen den Versorgungscharakter nicht aus, sondern stellten eine besondere Rechtsfolgenregelung für spezielle Fallkonstellationen dar, in denen eine Überversorgung durch Deputate vermieden werden solle. Auch die Anrechnung bei anderweitiger Tätigkeit sei kein maßgebliches Kriterium gegen die Bejahung einer Altersversorgungsleistung. Gemäß II 1 der Anlage 7 werde für die Leistungsgewährung auch auf ein biometrisches Ereignis in Form des Rentenbezuges, der Erwerbsunfähigkeit, der Berufungsunfähigkeit oder Erwerbsbeschränkungen abgestellt. Der Versorgungscharakter werde nicht durch die Orientierung des Bezugs an Bedarfskriterien konterkariert. Der Versorgungscharakter könne nur bei rein fürsorgerischen Leistungen, nicht aber bei einem Mischcharakter der Leistungen mit Bedarfskomponenten verneint werden.
16Gegen das ihm am 26.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.12.2008 Berufung eingelegt und diese am 21.01.2009 begründet.
17Der Beklagte hält weiterhin den Anspruch des Klägers für unbegründet, da nach seiner Ansicht die Energiebeihilfe keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstelle. Dem Charakter einer Altersversorgung widerspreche es, dass der Anspruch gemäß den §§ 51, 106 der Anlage 7 durch spätere tarifliche Regelung einschränkbar sei, was untypisch für die Altersversorgung und deren Bestandsschutz sei. Der Entgeltcharakter der Energiebeihilfe sei an mehreren Stellen durchbrochen, was ihren Fürsorgecharakter betone. So bestehe eine Bezugsberechtigung nach den §§ 45 Abs. 1 Ziff. 3, 6, 7; 100 Abs. 1 Ziff. 3, 6, 7 der Anlage 7 nur bei Bedarf. Auch der Ausschluss der Energiebeihilfe bei anderweitiger Erwerbstätigkeit nach den §§ 46 c, 101 c der Anlage 7 sei nicht vergleichbar mit konkreten Anrechnungsregelungen bei sonstigen Altersversorgungsleistungen, da bei der Energiebeihilfe diese gänzlich entfallen könnten. Nicht dem System einer betrieblichen Altersversorgung entspreche, dass auch bei kürzerer Betriebszugehörigkeit nicht lediglich eine anteilige Leistung, sondern gleichwohl die volle Leistung gewährt werde. Die Regelungen für die Energiebeihilfe stünden auch im Widerspruch zum BetrAVG, da § 1 b BetrAVG unverfallbare Anwartschaften garantiere, was mit den Regelungen in den §§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3, 100 Abs. 1 der Anlage 7 nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Zudem sei die äußerliche Trennung der Regelungen zwischen der Altersversorgung bei der Firma D GmbH einerseits und den Hausbrandbezugsrechten im Tarifvertrag andererseits als Indiz zu berücksichtigen. Jedenfalls könne der Kläger den Anspruch nicht in vollere Höhe, sondern lediglich im Wert von 2,5 Tonnen Hausbrand jährlich geltend machen. Das Gesetz über den Bergmannsversorgungsschein binde die Beklagte nicht, da es eine landesgesetzliche Regelung sei. Aufgrund des sogenannten Zeitwertfaktors sei ohnehin eine Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen.
18Der Beklagte beantragt,
19das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2008 17 Ca 8994/07 zugestellt am 26.11.2008, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
22Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt hierzu insbesondere vor, die Energiebeihilfe stelle eine Dauerleistung dar, bei der auch eine tarifliche Regelung nach den §§ 51, 106 der Anlage 7 des MTV Steinkohle nur unter dem Vorbehalt getroffen werden könne, dass nicht in bestehende Bezugsrechte bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer eingegriffen werde.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, teilweise war sie Fehlen einer Begründetheit zurückzuweisen.
26I. Die Berufung ist zulässig, da sie statthaft nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 ZPO).
27II. Die Berufung ist nur insoweit begründet, soweit dem Kläger ein über die jährliche Energiebeihilfe für 2,5 Tonnen Hausbrand gemäß § 104 der Anlage 7 zu § 54 MTV Steinkohle, den der Kläger aus § 9 des Gesetzes über den Bergmannversorgungsschein bzw. § 102 der Anlage 7 herleiten will, erstinstanzlich zugesprochen worden ist. Im übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet, da der Energiebeihilfeanspruch für 2, 5 Tonnen Hausbrand für das Jahr 2007 zu bejahen ist.
281. Dem Energiebeihilfeanspruch des Klägers liegt nach Übereinstimmung der Parteien die Geltung des § 2 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften zugrunde, der zur Anwendbarkeit des § 54 des Manteltarifvertrages für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau (MTV Steinkohle) nebst Anlagen und damit der für die Hausbrandbezugsrechte maßgeblichen Anlage 7 des MTV Steinkohle führt.
29Für den Kläger ergibt sich aus den §§ 100 Abs. 1 Ziff. 3a, 101, 102
30Abs. 2, 104 Abs. 1, 2 der Anlage 7 ein Hausbrandabgeltungsanspruch für das Jahr 2007 in Höhe von 316,73 . Der Kläger erfüllt mit seiner Betriebszugehörigkeit seit Juli 1981 bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 1994 die zeitliche Voraussetzung des § 101 Abs. 1 Ziff. 3a der
31Anlage 7. Die Bedürftigkeit nach § 100 Abs.1 Ziff. 3a der Anlage 7 ist mit Rücksicht auf den Hinweis des Klägers auf seine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 914,22 ebenfalls zu bejahen. Ein hinreichend substantiiertes Bestreiten durch den Beklagten nach Vorlage des entsprechenden Rentenbescheides vom 18.5.2007 durch den Kläger ist nicht erfolgt. Auch von einem eigenen Hausstand nach § 101a, b der Anlage ist mit Rücksicht auf die Darlegung des Klägers hinsichtlich seiner Wohnanschrift im Kleinen Dahlenweg 2 in Ahlen auszugehen.
322. Die Energiebeihilfe ist eine betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, für die der Beklagte nach Insolvenz der letzten Arbeitgeberin des Klägers seit dem 01.06.2007 einstandspflichtig ist. Das Berufungsgericht schließt sich im vollen Umfang der Begründung des Arbeitsgerichts an.
33a. Anknüpfend an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht setzt die betriebliche Altersversorgung die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken voraus. Die Altersversorgung deckt das "Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung ein Todesfallrisiko, die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken (BAG, Urteil vom 12.12.2006 3 AZR 475/05 in DB 2008, 814 ff.).
34Entscheidend ist dabei allein der Versorgungszweck der Zusage. Auf die Art der versprochenen Leistung kommt es nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2003 3 AZR 315/02, zitiert nach juris). So stellt bspw. der Anspruch auf verbilligten Strombezug eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, wenn er durch ein biometrisches Risiko, z. B. das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, ausgelöst wird.
35b. Hiererbei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2006 3 AZR 475/05 a. a. O.). Auch eine Barabgeltung für ein Kohlebezugsrecht, welches sowohl während des aktiven Arbeitsverhältnisses als auch nach Eintritt in den Ruhestand gewährt wird, kann als Altersversorgung angesehen werden, selbst wenn hierfür das Bestehen eines eigenen Haushaltes verlangt wird. Dies ändert nichts an dem Zweck der Leistung, sondern es handelt sich nur um eine nähere Regelung der Versorgungsvoraussetzungen (BAG, Urteil vom 11.08.1981 3 AZR 395/80 DB 1981, 2331 ff.).
36c. Eine Versorgungszusage kann auch vorsehen, dass Einkünfte des Versorgungsberechtigten aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden. Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung kann ein Verbot der Anrechnung anderer Einkünfte nicht abgeleitet werden. Als Ergebnis der Vertragsfreiheit könnte eine Lohnvereinbarung durchaus vorsehen, dass andere Erwerbseinkünfte angerechnet werden. Eine solche Regelung fände ihre Grenze erst in dem Verbot der Willkür und der unsachlichen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, was auch hinsichtlich der Vereinbarung von Altersversorgungsleistungen gilt (vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1991 3 AZR 337/90 DB 1991, 2447 f.).
37d. Abweichend von der Auffassung der 4., 5., 6. und 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in den Urteilen vom 07.04.2008 (5 Sa 430/08), vom 24.07.2008 (6 Sa 530/08), vom 17.12.2008 (8 Sa 535/08), vom 12.06.2009 (4 Sa 888/08) und vom 31.07.2009 (4 Sa 679/09) steht dem Charakter der Energiebeihilfe als Leistung betrieblicher Altersversorgung nicht deren Ausgestaltung als bedarfsorientierte Fürsorgeleistung entgegen.
38e. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung ursprünglich als reine Fürsorgeleistung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer angesehen wurde und sich im Laufe der Zeit die Vorstellung entwickelte, dass betriebliche Altersversorgung auch eine Gegenleistung aus dem arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis sei, also zugleich Entgeltcharakter besitze (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1972 3 AZR 278/71 AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Der ursprünglich vorherrschende Fürsorgecharakter ist jedoch nicht völlig bedeutungslos geworden, so manifestiert er sich z. B. in dem üblichen Einfluss von Leistungen an Hinterbliebene, die selbst keine Betriebstreue erbringen, bei denen aber regelmäßig ein hoher Versorgungsbedarf besteht. Fürsorge- und Entgeltcharakter spiegeln sich bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung durch Beachtung des Bedarfs- und Leistungsprinzips wider (vgl. Höfer, Kommentar zum Gesetz über die betriebliche Altersversorgung, Ergänzungslieferung September 2003, Grundlagen, Rn. 60 ff.). Daher stehen die auf die Bedürftigkeit ausgerichteten Voraussetzungen des § 100 der Anlage 7 des MTV Steinkohle oder etwa die Regelungen des § 102 Abs. 2 der Anlage 7, wonach die Empfänger einer Knappschaftsrente wegen voller Erwerbsminderung oder der Knappschaftsaltersrente, die infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus gebunden sind und deshalb einen höheren Bedarf haben, auf Antrag einen ihren Bedürfnissen entsprechende größere Menge an Deputat erhalten, der Einordnung der Energiebeihilfe als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen. Auch der betrieblichen Altersversorgung ist eine Bedarfsorientiertheit aus Fürsorgegründen nicht fremd.
39c. Der Energiebeihilfeanspruch des Klägers knüpft auch an ein biometrisches Ereignis an, da er an den Erhalt der Berufsunfähigkeitsrente, die der Kläger seit dem 01.08.1994 erhält, gebunden ist ( vgl. § 100 Abs. 1 Ziff. 3a der Anlage 7 ).
403. Eine Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG infolge des sogenannten Zeitwertfaktors ist nicht durchzuführen, da der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagtenseite nach Erhalt seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.08.1994 nicht als Anwartschaftsinhaber einer betrieblichen Altersversorgung, sondern als Rentenempfänger einer Invaliditätsversorgung i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen ist.
414. § 104 Abs. 1 dser Anlage 7 zu § 54 MTV Steinkohle regelt für nach §§ 100, 101 der Anlage 7 bezugsberechtigte Rentner einen Energiebeihilfeanspruch in der vorgenannten Höhe für 2,5 Tonnen Hausbrand. Einen Anspruch auf Energiebeihilfe für 7 Tonnen gewährt der Tarifvertrag nur für aktive Arbeitnehmer nach § 90 der Anlage 7.
42Die Voraussetzungen für einen Energiebeihilfeanspruch nach den für aktive Bergleute geltenden tariflichen Regelungen hat der Kläger nicht dargetan.§ 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Bergmannversorgungsschein setzt hierfür voraus, dass eine außerbergbauliche Beschäftigung, Beschäftigungslosigkeit gemäß § 119 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III oder der Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben ist. Der Vortrag des Klägers zu seiner Berufsunfähigkeitsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
43Das Gesetz über den Bergmannsversorgungsschein selber weist in § 9 Abs. 1 S. 3 für Empfänger einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Ausscheiden aus einer außerbergbaulichen Beschäftigung auf den Anspruch auf Hausbrandkohlen bzw. Barabgeltung nach den für ausgeschiedenen Bergleute mit verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen hin. Diese sehen in § 104 die Gewährung einer Energiebeihilfe für 2,5 Tonnen Hausbrand vor. § 102 S. 2 setzt für einen höheren Anspruch den Empfang einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder aber den Erhalt von Knappschaftsaltersrente voraus. Zusätzlich ist eine Bindung an das Haus aufgrund des Gesundheitszustandes und ein sich hieraus ergebender zusätzlicher Bedarf erforderlich. Diese Voraussetzungen sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Es verbleibt daher bei einem Anspruch im Wert von 2,5 Tonnen für das Jahr 2007.
44III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien entsprechend dem Grad ihres Obsiegens bzw. Unterliegens für beide Instanzen nach § 92 Abs. 1 ZPO.
45Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG zuzulassen.
46R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
47Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
48R E V I S I O N
49eingelegt werden.
50Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
51Bundesarbeitsgericht
52Hugo-Preuß-Platz 1
5399084 Erfurt
54Fax: 0361 2636 2000
55eingelegt werden.
56Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
57Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
58In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
60Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
61* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
62Dr. Staschik Dr. Noppeney Alt