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Beantragt der Arbeitgeber festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers mangels eines ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrats als erteilt gilt, und hilfsweise, für den Fall eines doch ordnungsgemäßen Widerspruchs, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen, so ist der Streitwert einheitlich für beide Anträge, mit denen im Wesentlichen das gleiche Interesse verfolgt wird, auf EUR 4.000,00 festzusetzen.
Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten
des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 20. Oktober 2008 17 BV 288/07
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
2Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht auf EUR 4.000,00 festgesetzt.
4Nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen mit EUR 4.000,00, je nach der Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen.
5Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Gegenstandswert für den Hauptantrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Mitarbeiters Sucht als erteilt gilt, und für den Hilfsantrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Einstellung mit EUR 4.000,00 bewertet. Das mit beiden Anträgen verfolgte Interesse ist im Wesentlichen identisch. Mit beiden Anträgen wollte die Arbeitgeberin sicherstellen, dass die mitbestimmungsrechtlich notwendige Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigen Einstellung des Arbeitnehmers rechtlich als gegeben anzusehen ist (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2007 9 Ta 247/06 -; juris).
6Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
7Schwartz