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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 126/08

Datum:
07.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 126/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0507.9TA126.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 3736/07
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung - gerichtlicher Vergleich - Arbeitszeugnis - Leistungsbeurteilung - unbekannte Leistungsmängel
Normen:
§ 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, § 888 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung "zu meiner vollen Zufriedenheit" zu erteilen, und stellt er erst danach erhebliche Leistungsmängel des Arbeitnehmers fest, so kann dies den Arbeitgeber zu einer Anfechtung des gerichtlichen Vergleich wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigen. In diesem Fall ist der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen.

2. Eine solche Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits beseitigt bis zur Entscheidung nicht die Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. April 2008 – 4 Ca 3736/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 2.000,00

 
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