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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 675/08

Datum:
29.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 675/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1029.9SA675.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 9649/07
Schlagworte:
Abfindung - Sozialplan - Gleichbehandlung - vorzeitige Kündigung
Normen:
§ 75 Abs. 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

. Das Interesse des Arbeitgebers an einer geordneten Verlagerung der Betriebsorganisation rechtfertigt es, in einem Sozialplan festzulegen, dass Arbeitnehmer, die vorzeitig das Arbeitsverhältnis kündigen, keine Abfindung erhalten.

2. Zu einer geordneten Verlagerung gehört es auch, dass nach dem Umzug Arbeitnehmer am alten Standort vorübergehend Restarbeiten erledigen und die Einarbeitung der Mitarbeiter am neuen Standort unterstützen.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.04.2008 – 1 Ca 9649/07 – abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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