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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 666/08

Datum:
12.11.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 666/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1112.9SA666.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 2420/07
Schlagworte:
Eingruppierung - Oberarzt - selbständigen Teilbereich - medizinische Verantwortung
Normen:
§§ 15, 16 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Unter einem "selbständigen Teilbereich der Klinik bzw. Abteilung" nach § 16 TV-Ärzte/VKA ist eine fachliche Untergliederung mit eigener Aufgabenstellung zu verstehen, die organisatorisch verselbständigt ist.

2. Die Letztverantwortung des Chefarztes, die regelmäßig alle Teilbereiche der Klinik bzw. Abteilung umfasst, steht der Bejahung einer davon abgeleiteten medizinischen Verantwortung eines Oberarztes für einen Teilbereich oder mehrere Teilbereiche nicht entgegen.

3. Auch nach § 15 TV-Ärzte/VKA ist die ärztliche Tätigkeit bei der Patientenversorgung regelmäßig ohne Rücksicht auf Einzelaufgaben als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Zudem dient die Leitung von Teilbereichen durch einen Oberarzt – wie regelmäßig Leitungstätigkeiten – einem einheitlichen Arbeitsergebnis (großer Arbeitsvorgang), da er jederzeit und sofort in der Lage sein muss, aktiv durch Erteilung der erforderlichen fachlichen Weisungen die ärztlichen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.03.2008

– 4 Ca 2420/07 G – abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.993,83 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 614,91 brutto seit dem 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007

und 01.10.2007 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 01.08.2006 in die Entgeltgruppe III/Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Kommunalen Krankenhäusern vom 17.08.2006 eingruppiert ist.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/36 und die Beklagte zu 35/36.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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