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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1196/07

Datum:
26.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1196/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0226.9SA1196.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1215/07
Schlagworte:
Befristung - Vertretung
Normen:
§§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, 21 Abs. 1 BErzGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nimmt die befristet beschäftigte Vertretungskraft Aufgaben wahr, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte, kann dies nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG einen Sachgrund für die Befristung darstellen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 7 AZR 232/05). Dies gilt auch, wenn die Vertretungskraft mit einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird als sie mit dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer vereinbart ist.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2007 – 3 Ca 1215/07 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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