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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 393/07

Datum:
17.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 393/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0117.8TA393.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 8484/07
Schlagworte:
Streitwert bei auflösender Bedingung und Maximalbefristung
Normen:
§§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Grundsätze der Streitwertfestsetzung im Kündigungsschutzprozess mit Folgekündigung sind auf Fälle einer vereinbarten auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses und zusätzlich vereinbarter Maximalbefristung entsprechend anzuwenden.

Liegt im Einzelfall zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der streitigen auflösenden Bedingung einerseits und der vereinbarten Maximalbefristung, deren Wirksamkeit ebenfalls im Streit ist, für die in Betracht zu ziehende jeweiligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von weniger als drei Monaten, ist hiernach neben der Bewertung des Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der auflösenden Bedingung mit einem Quartalsverdienst, § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, der Entgeltbetrag der Zeitdifferenz der Beendigungstermine, mindestens aber ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen.

Liegt zwischen den im Streit stehenden in Betracht zu ziehenden Beendigungsterminen ein Zeitraum von mindestens drei Monaten, so ist der Quartalsverdienst nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG doppelt in Ansatz zu bringen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2007 - 5 Ca 8484/07 - abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 9.430,32 € und für den Vergleich unter Berücksichtigung des Mehrwerts des Vergleichs auf insgesamt 11.002,04 € festgesetzt.

 
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