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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 377/07

Datum:
03.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 377/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0103.8TA377.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 1720/06
Schlagworte:
Anwaltskosten, unzuständiges Gericht, Erstattung
Normen:
§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 + 2, 569 ZPO, 12 a, 78 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt Satz 1 nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Für die Kosten ist die Erstattung vielmehr durch § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO geregelt.

§ 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht zu entnehmen, dass erstattungsfähig nur sei die Differenz zwischen den Kosten, die dem Beklagten im Rechtsstreit tatsächlich entstanden sind und denjenigen, die ihm bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären. Diese Rechtsauffassung hat den Wortlaut der Norm gegen sich. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG spricht nicht von "Mehrkosten", sondern von Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (ebenso BAG, Beschluss v. 01.11.2004 – 3 AZB 10/04, NZA 2005, 429).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.08.2007 – 1 Ca 1720/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.960,85 € festgesetzt.

 
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