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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 207/07

Datum:
09.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 207/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0409.8TA207.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10b (12) BV 159/89
Schlagworte:
Bestimmtheitserfordernis, Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld
Normen:
§§ 793, 569, 890 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Unterlassungs-/Verpflichtungstitel ist immer nur dann hinreichend bestimmt, wenn der in Anspruch genommene Beteiligte eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahme der Schuldner zu unterlassen hat bzw. zu welcher Maßnahme er verpflichtet sein soll, darf nicht in der Vollstreckungsverfahren verlagert erden (BAG, Beschluss vom 0.306.2003 – 1 AR 19/02; LAG Köln, Beschluss vom 16.01.1999 – 6 Ta 168/96).

Insbesondere wenn es um die Untersagung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats geht, bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelten soll (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93; BAG, Beschluss vom 13.03.2001 – 1 ABR 34/00 – AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2004 – 10 TaBV 43/03 m. w. N. aus der Rechtsprechung, LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 – 3 Ta 147/07).

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fehlt es am dem notwendigen Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Zwangsvolstreckungsmaßnahmen, so dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ausscheidet.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2007 abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beteiligte zu 2) wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zu Ziffer 2) des gerichtlichen Teil-Vergleichs vom 01.06.1990 zurückgewiesen.

 
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