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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 723/07

Datum:
05.03.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 723/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0305.8SA723.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 5303/06
Schlagworte:
Nichtverlängerungsanzeige, Aufhebungsklage, künstlerische Tätigkeit, Gewandmeisterin
Normen:
§§ 110 ArbGG, 14 TzBfG; BTT/NV Bühne, SR 2k BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Parteivereinbarung kommt in den Fällen, in denen die vertragliche Aufgabenstellung unterschiedliche inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten für den Vertrag offen lässt, besondere Bedeutung zu.

Die Tätigkeiten einer Gewandmeisterin können sich als künstlerische Tätigkeiten darstellen.

Sie ist eine Aufgabenstellung überwiegend künstlerischen Zuschnitts in der Regel auch dann, wenn vom Kostümbildner skizzierte Vorschläge zur Verfügung stehen.

Bei der Fertigung selbst sind nämlich die Stückinterpretation des Regisseurs und die Einordnung der Kostüme in der Gesamtkonzept im Auge zu behalten. Hierbei bleibt ein ausreichendes Maß künstlerischer Gestaltungsfreiheit erhalten, wenn man berücksichtigt, dass dem Gewandmeister das Ensemble, die Rollenbesetzung und damit die jeweilige Person der Darstellers bekannt sind.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen erwies sich der Tatsachenvortrag der Klägerin, sie sei tatsächlich überwiegend handwerklich und nicht künstlerisch tätig gewesen, als nicht hinreichend substantiiert.

Eine Vernehmung der hierfür von der Klägerin benannten Zeugen hatte zu unterbleiben. Eine Beweisaufnahme würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Wir ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (vgl. nur BAG 28. Mai 1998 – 6 AZR 618/98 – AP TV Ang Bundespost § 16 Nr. 6).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.11.2006 - 8 Ca 5303/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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