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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 89/07

Datum:
21.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 89/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0221.7TA89.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 615/06 h
Schlagworte:
Verfahrensgebühr; Terminsgebühr; Vergleich; Mehrvergleich
Normen:
Nr. 3101 und 3104 der Anlage 1 zum RVG; § 15 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Gemäß Gebührentatbestand Nr. 3101 Ziff. 2 der Anlage 1 zum RVG fällt eine Verhandlungsgebühr mit dem Faktor 0,8 unter anderem dafür an, dass der Anwalt vor Gericht Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche führt, die "in diesem Verfahren nicht rechtshängig" sind. Dabei ist nicht zwischen solchen Gegenständen zu differenzieren, die nirgendwo anhängig sind und solchen, die zwar nicht im laufenden Verfahren, wohl aber in einem anderen Gerichtsverfahren rechtshängig sind.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.10.2006 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen in der Fassung des Beschlusses vom 24.10.2006 antragsgemäß abgeändert: Die Kosten werden auf insgesamt 1.785,94 € festgesetzt, wovon 508,30 € zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Verfahrensgebühr und 424,80 € zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Terminsgebühr entfallen.

 
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