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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 188/08

Datum:
22.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 188/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0922.7TA188.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 BV 16/08
Schlagworte:
Streitwert, nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit, Errichtung einer Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, Streitgegenstand
Normen:
§§ 98 ArbGG, 23 RVG, 76 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei dem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Errichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit i. S. v. § 23 III, 2, 2. Halbs. RVG.

2. Bei nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich der Streitwert in erster Linie nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller.

3. Die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle i. S. v. § 98 ArbGG spricht gegen eine herausgehobene Bedeutung des Einigungsstellenverfahrens, die bei der Streitwertbemessung zu einer Überschreitung des Regelwertes von § 23 III, 2, 2. Halbs. RVG führen könnte.

4. Auch bei nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten kommt dem Gesichtspunkt der rechtlichen Schwierigkeit der Angelegenheit im übrigen allenfalls der Stellenwert eines untergeordneten Hilfsgesichtspunkts zu.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 30.04.2008 wird zurückgewiesen.

 
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