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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 181/08

Datum:
19.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 181/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0819.7TA181.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 303/08
Schlagworte:
PKH, Rechtskraft, PKH-Beschwerde
Normen:
§§ 118, 571 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO steht der durch § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit nicht entgegen, in der Beschwerdeinstanz neue Tatsachen vorzutragen, Belege nachzureichen usw. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ist insoweit nicht lex specialis.

2. Reicht die Beschwerdeeinstanz allerdings über das Ende der Instanz in der Hauptsache hinaus, bleibt der Grundsatz zu beachten, dass in der Regel bei Ende der Hauptsacheinstanz ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen haben muss.

3. Eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung erwächst nicht in Rechtskraft. Solange die Hauptsacheinstanz nicht beendet ist, kann daher erneut ein auf neue Tatsachen und Belege gestützter Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.05.2008 abgeändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung ab dem 30.05.2008 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Saus Ümit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin aufgrund ihrer glaubhaft gemachten derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

 
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