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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 25/07

Datum:
09.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 25/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0109.7TABV25.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 BV 134/06
Schlagworte:
Betriebsratskosten; Ausstattung des Betriebsrats; PC; Erforderlichkeit
Normen:
§§ 2, 40, 87 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach Auffassung des BAG kann der Betriebsrat auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG die Ausstattung mit einem PC nebst Standardzubehör nur verlangen, wenn er dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben für erforderlich halten darf (BAG vom 16.05.2007, 7 ABR 45/06).

2. Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BAG a. a. O.; LAG München vom 19.12.2007, 11 TaBV 45/07) obliegt die Prüfung der Erforderlichkeit

i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat selbst, der dabei nach pflichtgemäßem Ermessen auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Arbeitsgerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (BAG a. a. O.; BAG AP Nr. 66 und Nr. 82 zu § 40 BetrVG 1972).

3. Bei der Prüfung, ob die Ausstattung mit einem PC nebst Grundzubehör für die Betriebsratsarbeit erforderlich erscheint, kann der Betriebsrat regelmäßig darauf verweisen, dass eine solche seit langem dem allgemeinen Bürostandard entsprechende Ausstattung bei der Anfertigung, Vervielfältigung und Versandvorbereitung des Schreibwerks zu einer exorbitanten Zeitersparnis bei gleichzeitiger erheblicher Qualitätssteigerung führt, der raum- und platzsparenden Archivierung großer Datenmengen dient sowie die Möglichkeit eröffnet, vorhandene Daten nach bestimmten Suchkriterien auszuwerten und eine vereinfachte und kostengünstige Art direkter textlicher Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sowie Betriebsrat und Belegschaft zur Verfügung zu stellen.

4. Überwiegende Interessen des Arbeitgebers, die einer Ausstattung des Betriebsrats mit PC-Technik entgegenstehen könnten, sind demgegenüber – außer vielleicht bei finanzschwachen Kleinbetrieben – im Regelfall nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere für das Kostenargument, zumal die PC-Ausstattung des Betriebsrats sich wegen der damit verbundenen Zeitersparnis mittel- und langfristig tendenziell auch für den Arbeitgeber kostensparend auswirken kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.03.2007 in Sachen 1 BV 134/06 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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