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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 20/08

Datum:
07.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 20/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0507.7TABV20.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 BV 16/08
Schlagworte:
Arbeitnehmerbeschwerden, Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit, betriebliche Altersversorgung
Normen:
§§ 76, 84, 85 BetrVG, 98 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Beschweren sich Arbeitnehmer darüber, dass der Arbeitgeber für den Betrieb, in dem sie tätig sind, anders als für andere Betriebe desselben Unternehmens bisher keine betriebliche Altersversorgung eingeführt hat, kommt ein Einigungsstellenverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG nicht in Betracht. Die Einigungsstelle ist für solche Fälle „offensichtlich unzuständig“ i. S. v. § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2./Antragsgegnerin hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2008 in Sachen 15 BV 16/08 abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 
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