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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 753/06

Datum:
20.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 753/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0220.7SA753.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 (12) Ca 3146/05
Schlagworte:
Annahmeverzug, Taxiunternehmen
Normen:
§ 615 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Taxiunternehmer gerät in Annahmeverzug, wenn er seinem bei ihm angestellten Taxifahrer, dessen ihm zugewiesenes Fahrzeug aufgrund eines Unfalls nicht einsatzbereit ist, kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

2. Zu den Voraussetzungen der hinreichenden Substantiierung einer Erfüllungsbehauptung.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2006 in Sachen

10 (12) Ca 3146/05 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.300,00 EUR brutto abzüglich 170,05 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 979,95 EUR seit dem 28.02.2005 und aus weiteren 1.150,00 EUR seit dem 31.03.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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