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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 454/08

Datum:
13.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 454/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0813.7SA454.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 2831/07
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Abschluss einer Altersrenten-, bzw. Lebensversicherung zu kombinieren, für die sogenannte gezillmerte Tarife gelten (entgegen LAG München vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06, NZA 2007, 813 ff.).

2. Maßgeblicher Bezugspunkt für eine Bestimmung des Begriffs „wertgleich“ gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in solchen Fällen ist nicht der vertragszweckwidrige Störfall des vorzeitigen Rückkaufs der Lebensversicherung, sondern die Leistung, die der Arbeitnehmer bei zweckentsprechender Durchführung des Vertrages aufgrund des vollständigen Einsatzes der von ihm finanzierten Versicherungsbeiträge im Versorgungsfall zu erwarten hat.

3. Als „wertgleich“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG sind daher Versorgungsanwartschaften zu bezeichnen, in die die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Entgeltanteile in vollem Umfang eingeflossen sind und die im bestimmungsgemäßen Versorgungsfall Leistungen bieten, die in einem marktüblichen und versicherungsmathematisch bedenkenfrei ermittelten Wertverhältnis zur Summe der eingesetzten Beträge stehen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.02.2008 in Sachen 2 Ca 2831/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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