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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 208/08

Datum:
04.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 208/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:0904.7SA208.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 462/07
Schlagworte:
Ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer; Hebamme; Änderungskündigung; unternehmerische Organisationsentscheidung; Beleghebammensystem; Betriebsrisiko
Normen:
§ 1 KSchG; § 626 BGB; §§ 1, 4, 8 HebammenG; §§ 2, 3 Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger NRW; §§ 14, 15 AVR; §§ 54, 55 BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Arbeitgeber, der mit seinen Arbeitnehmern die Geltung eines Regelwerks vereinbart, das unter bestimmten Voraussetzungen die ordentliche Unkündbarkeit der Arbeitsverhältnisse eintreten lässt, übernimmt freiwillig ein erhöhtes Betriebsrisiko, aus dem er nur aus zwingenden Gründen wieder entlassen werden kann. Lediglich "dringende betriebliche Erfordernisse", wie sie in § 1 Abs. 2 KSchG angesprochen sind, reichen hierfür nicht aus.

2. Diese vom Arbeitgeber eingegangene Selbstbindung ist schon dann zu beachten, wenn er unternehmerische Entscheidungen über die zukünftige Arbeitsorganisation trifft.

3. Die unternehmerische Organisationsentscheidung eines Krankenhausträgers, künftig keine festangestellten Hebammen mehr zu beschäftigen, sondern stattdessen ein Belegsystem mit freiberuflich tätigen Hebammen einzuführen, zielt darauf ab, die weiterhin benötigte Arbeitsleistung von Hebammen kostengünstiger einzukaufen und das Betriebsrisiko einer etwaigen nicht hinreichenden Auslastung auf die freien Mitarbeiterinnen zu verlagern. Es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich zumutbar, gegenüber einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin die Umsetzung dieser Organisationsentscheidung solange zurückzustellen, bis sich die Möglichkeit eröffnet, die Mitarbeiterin auf einem anderen für sie geeigneten, eingruppierungsrechtlich gleichwertigen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.

4. Eine examinierte Hebamme kann grundsätzlich auch auf einem freien Arbeitsplatz in der Wöchnerinnen oder Neugeborenenstation beschäftigt werden.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2007 in Sachen

14 Ca 462/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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